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Versicherung von Angehörigen und Ehepartnern im Familienbetrieb 07-01-21

Angehörige oder Ehepartner, die im Familienbetrieb mitarbeiten, sind häufig nicht sozialversicherungspflichtig. Auch wenn sie Sozialabgaben abgeführt haben, bekommen sie oft kein Arbeitslosengeld und keine Rente. Darauf weist das Online-Portal www.financialport.de   hin. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat, können die umsonst gezahlten Beiträge zurückgefordert werden. Dabei handelt es sich oft um Beträge von mehreren 10.000 Euro.

Die wichtigsten Kriterien bei der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung von mitarbeitenden Familienangehörigen oder Ehepartnern sind Befugnisse und Eingliederung in den Betrieb. Bei Übernahme unternehmerischer Verantwortung, nicht weisungsgebundenem Handeln und Unterschrifts- und Kontovollmacht sind sie nicht sozialversicherungspflichtig. Das sind jedoch nur Beispiele, verbindliche Regeln existieren nicht. Probleme ergeben sich in erster Linie bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden oder bei der Einstufung von Kindern, die im Betrieb ihrer Eltern gearbeitet haben. Krankenkassen und Arbeitsamt fühlen sich nämlich untereinander nicht an die Einstufung des anderen gebunden. Das erschwert eine eindeutige und durchgehende Statuszuweisung eines Versicherten. Um sicherzustellen, dass zu erbringende Sozialversicherungsbeiträge im Leistungsfall auch Früchte tragen, rät Financialport, vorab den Status des Mitarbeiters rechtsverbindlich ermitteln zu lassen. Denn eine gesicherte Planung zu Beginn ist besser als eine nachträgliche Klärung. Denn die kostet Zeit und gerade die hat man nicht, wenn man die Leistungen dringend braucht.

Rückfragen der Redaktion beantwortet gerne:

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Jürgen Braatz
Pressesprecher
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Quelle: www.openpr.de  
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