Region: Nordrhein-Westfalen  

 

Rechtsanwaltskanzlei Martínez Quintas

Nordring 56
42579 Heiligenhaus
Tel.: 02056/5849900
Fax: 02056/5849901

e-mail: ra-martinez@anwalt-spanisches-recht.de
Internet: www.rechtsanwalt-spanisches-immobilienrecht.de

Produkte/Dienstleistungen

Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt auf folgenden Gebieten:

- Immobilienrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Gesellschaftsrecht
- Steuerrecht
- Zivilrecht
- Strafrecht


Das spanische Immobilienrecht unterscheidet sich erheblich vom deutschen Immobilienrecht.

Im Gegensatz zum deutschen Immobilienrecht bedarf der Kaufvertrag über eine Immobilie in Spanien keiner notariellen Beurkundung. Auch ein privatschriftlicher Kaufvertrag ist rechtswirksam, sodass es theoretisch möglich ist, eine Immobilie in Spanien auf einer Serviette oder einem Bierdeckel zu verkaufen. Die Eigentumsübertragung durch privatschriftlichen Kaufvertrag kann jedoch nicht im Eigentumsregister (Grundbuch) eingetragen werden. Das kann dazu führen, dass die tatsächliche Eigentumssituation nicht zwingend mit der Eintragung im Eigentumsregister übereinstimmen muss.

Der Verkäufer einer Immobilie könnte durch privatschriftlichen Vertrag an mehrere Käufer verkaufen, ohne dass dieses durch eine Eintragung im Eigentumsregister erkennbar wäre. Daher ist es ratsam nicht ausschließlich einen privatschriftlichen, sondern einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen. Der notariell beurkundete Kaufvertrag ist für die Eintragung im Eigentumsregister zwingend erforderlich.



Solange die Eigentumsübertragung im Grundbuch nicht eingetragen ist, kann der Verkäufer die Immobilie erneut an einen anderen Käufer veräußern. Genauso wie nach deutschem Recht wird zwar auch nach spanischem Recht der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs geschützt. Wird der Käufer, der durch notariellen Kaufvertrag erworben hat, in das Eigentumsregister eingetragen, erwirbt der andere Käufer, der durch privatschriftlichen Kaufvertrag erworben hat, kein Eigentum und steht ohne Rechte dar. Ferner ist zu berücksichtigen, dass vor der Eintragung des Käufers in das Eigentumsregister Gläubiger des Verkäufers in die Immobilie vollstrecken könnten.

Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem spanischen Immobilienrecht können dazu führen, dass bei dem Erwerb einer Immobilie in Spanien so gravierende Fehler gemacht werden, dass ein erheblicher Schaden entstehen kann. Ein solcher Schaden kann gewöhnlich gar nicht oder nur unter erhöhtem Aufwand behoben werden.

Da bei jedem Erwerb einer Immobilie die entsprechenden Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen, ist eine vorhergehende anwaltliche Beratung über die bestehenden rechtlichen Risiken und die steuerrechtlichen Möglichkeiten unumgänglich. Musterverträge von Immobilienmaklern werden dem jeweiligen Einzelfall in der Regel nicht gerecht, da es dem Makler vordergründig um den Abschluss des Kaufvertrages geht.