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Branchennachricht
20.05.08

Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung

Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten abgeschlossen. Als Versicherungsfall wird regelmäßig die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vereinbart. Tritt der Versicherungsfall ein, kann die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber wurde eine einmalige Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von der Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt wurde. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 sind die maßgeblichen Bestimmungen zum 1. Januar 2004 geändert worden: Danach unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung nunmehr uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung von Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde. Den beiden Beschwerdeführern war aus einer vom Arbeitgeber zu ihren Gunsten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ein Betrag von 22.950,51 Euro bzw. 86.331,31 Euro ausbezahlt worden. Hierauf setzten die Krankenkassen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 29,07 Euro bzw. 107,19 Euro fest. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolglos. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Es kann kein wesentlicher Unterschied bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmaligen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, festgestellt werden. Beide Leistungen knüpfen an ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis an und sind Teil einer versicherungsrechtlich organisierten, durch Beiträge gespeisten zusätzlichen Altersversorgung, welche dem Versicherten mit dem Eintritt des Versicherungsfalls einen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittelt. Ausgangspunkt der gesetzlich angeordneten Gleichbehandlung der nicht wiederkehrenden Leistungen mit den laufenden Versorgungsbezügen sind die mit dem Versicherungsfall eintretende Erhöhung der Einnahmen des Versicherten und ihr Ziel der Alterssicherung. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalig Zahlung einer Kapitalabfindung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung; sie unterscheiden sich allein durch die Art der Auszahlung. Die Beitragspflicht ist auch verhältnismäßig: Zwar stellt die auf zehn Jahre begrenzte Beitragspflicht eine erhebliche Belastung der Betroffenen dar. Sie hat jedoch keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zur Folge. Schließlich verstößt die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Sie gestaltet ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft. Im Übrigen konnten die Betroffenen nicht in den Fortbestand der die einmaligen Kapitalleistungen gegenüber einem fortwährenden Versorgungsbezug privilegierenden Rechtslage vertrauen. URL: www.bundeverfassungsgericht.de Karlsruhe - Veröffentlicht von pressrelations Link zur Pressemitteilung: http://www.pressrelations.de/new/standard/dereferrer.cfm?r=323930
 
Branchennachricht
14.06.05

CEDIM präsentiert neue Ergebnisse zu Risikokarte für Baden-Württemberg

Welche Regionen in Baden-Württemberg sind besonders anfällig für Stürme? Mit welchen durchschnittlichen Schäden pro Jahr an Wohngebäuden muss eine Gemeinde rechnen? Dies kann nun mit Hilfe eines Schadensmodells für jede einzelne Gemeinde Baden-Württembergs vorausgesagt werden. Wissenschaftler des Center for Disaster Management und Risk Reduction Technology (CEDIM) der Universität Karlsruhe und des GeoForschungsZentrums (GFZ) entwickeln dieses Modell auf der Grundlage von Schäden vergangener Stürme. Es gehört zum Projekt 'Risikokarte Deutschland', welches das CEDIM zur Vorhersage, Bewältigung und Schadensbegrenzung von Naturkatastrophen seit drei Jahren bearbeitet. Heute präsentierten die Wissenschaftler an der Universität Karlsruhe erste Ergebnisse zum Thema Sturm. 'Mit der Sturmschadensrisikokarte können wir zum ersten Mal statistische Aussagen über die Sturm-Gefahr für eine ganze Region machen und die zukünftig zu erwartenden Schäden prognostizieren', erklärt Professor Dr. Christoph Kottmeier, Leiter des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung. Die Risikokarte entsteht in einer gemeinsamen Arbeit des Instituts für Hydromechanik und des Instituts für Meteorologie und Klimaforschung. Sie basiert auf Häufigkeiten, mit denen besonders hohe Windgeschwindigkeiten an bestimmten Orten auftreten. Die Wissenschaftler simulieren außerdem extrem starke Stürme, wie sie bisher noch nicht aufgetreten sind - mit erschreckendem Ergebnis: Bei einem Sturm, der eine um zehn Prozent höhere Windgeschwindigkeiten als der Orkan Lothar im Jahre 1999 besitzt, entstünde laut Kottmeier ein dreifach höherer Schaden an Gebäuden: Anstelle von 300 Millionen Euro wie 1999 wäre in diesem Fall mit 950 Millionen Euro zu rechnen. Von CEDIM erstellte Karten und Risikoanalysen können für die Vorsorgeplanung im Katastrophenfall im Hinblick auf Verkehrsleitung, Stromversorgung und Einsatz von Rettungskräften von großem Nutzen sein. Eine weitere Arbeitsgruppe des CEDIM beschäftigt sich mit den Schäden, die extreme Wetterlagen an Netzinfrastrukturen wie beispielsweise an Verkehrswegen oder Stromversorgungen anrichten können. 'Solche Schäden können die Wirtschaftsaktivitäten ganzer Regionen lahm legen', betont Professor Dr. Werner Rothengatter, Leiter des Instituts für Wirtschaftspolitik und Wirtschaftsförderung. Sein Team teilt das Management dieser Risiken in drei Bereiche ein: Erstens gilt es, kritische Punkte in Netz-Infrastrukturen herauszufinden, deren Störungen große Folgen für die menschliche Gesundheit und die Wirtschaftstätigkeit haben. Zweitens können Schäden durch Vorsorge begrenzt werden, indem gefährdete Anlagen beispielsweise erdbeben- oder überflutungssicher gemacht werden. Ausweichmöglichkeiten sind ein weiterer Weg, um die Auswirkungen von Katastrophen zu vermindern - ihre effiziente Nutzung setzt ein leistungsfähiges Informationssystem voraus. Dritter Bereich ist die Schadensbegrenzung. Dazu zählt ein leistungsfähiges Rettungssystem und eine rasche Schadensbeseitigung. Versicherungen bieten sich zur Begrenzung der Schäden an. Bei großen Netz-Infrastrukturen tritt häufig der Staat als Versicherung ein, so dass die aus Naturereignissen resultierenden Kosten nicht transparent werden. Bei der Ausdehnung von öffentlich-privaten Partnerschaften für den Bau und der Unterhaltung von Verkehrsnetzen gibt es erste Versuche, Versicherungsprämien für kritische Infrastrukturteile zu ermitteln. Weitere Informationen: Angelika Schukraft Presse und Kommunikation Universität Karlsruhe (TH) Telefon: 07216086212 E-Mail: schukraft@verwaltung.uni-karlsruhe.de Quelle: www.pressrelations.de
 
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