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Standard-Firmeneintrag
42579    Heiligenhaus

Rechtsanwaltskanzlei Martínez Quintas

Die Rechtsanwaltskanzlei Martínez Quintas berät und vertritt Mandanten in Deutschland und Spanien im Bereich des deutsch-spanischen Rechtsverkehrs.
Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt auf folgenden Gebieten: - Immobilienrecht - Erbrecht - Familienrecht - Gesellschaftsrecht - Steuerrecht - Zivilrecht - Strafrecht Das spanische Immobilienrecht unterscheidet sich erheblich vom deutschen Immobilienrecht. Im Gegensatz zum deutschen Immobilienrecht bedarf der Kaufvertrag über eine Immobilie in Spanien keiner notariellen Beurkundung. Auch ein privatschriftlicher Kaufvertrag ist rechtswirksam, sodass es theoretisch möglich ist, eine Immobilie in Spanien auf einer Serviette oder einem Bierdeckel zu verkaufen. Die Eigentumsübertragung durch privatschriftlichen Kaufvertrag kann jedoch nicht im Eigentumsregister (Grundbuch) eingetragen werden. Das kann dazu führen, dass die tatsächliche Eigentumssituation nicht zwingend mit der Eintragung im Eigentumsregister übereinstimmen muss. Der Verkäufer einer Immobilie könnte durch privatschriftlichen Vertrag an mehrere Käufer verkaufen, ohne dass dieses durch eine Eintragung im Eigentumsregister erkennbar wäre. Daher ist es ratsam nicht ausschließlich einen privatschriftlichen, sondern einen notariellen Kaufvertrag abzuschließen. Der notariell beurkundete Kaufvertrag ist für die Eintragung im Eigentumsregister zwingend erforderlich. Solange die Eigentumsübertragung im Grundbuch nicht eingetragen ist, kann der Verkäufer die Immobilie erneut an einen anderen Käufer veräußern. Genauso wie nach deutschem Recht wird zwar auch nach spanischem Recht der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs geschützt. Wird der Käufer, der durch notariellen Kaufvertrag erworben hat, in das Eigentumsregister eingetragen, erwirbt der andere Käufer, der durch privatschriftlichen Kaufvertrag erworben hat, kein Eigentum und steht ohne Rechte dar. Ferner ist zu berücksichtigen, dass vor der Eintragung des Käufers in das Eigentumsregister Gläubiger des Verkäufers in die Immobilie vollstrecken könnten. Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem deutschen und dem spanischen Immobilienrecht können dazu führen, dass bei dem Erwerb einer Immobilie in Spanien so gravierende Fehler gemacht werden, dass ein erheblicher Schaden entstehen kann. Ein solcher Schaden kann gewöhnlich gar nicht oder nur unter erhöhtem Aufwand behoben werden. Da bei jedem Erwerb einer Immobilie die entsprechenden Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen, ist eine vorhergehende anwaltliche Beratung über die bestehenden rechtlichen Risiken und die steuerrechtlichen Möglichkeiten unumgänglich. Musterverträge von Immobilienmaklern werden dem jeweiligen Einzelfall in der Regel nicht gerecht, da es dem Makler vordergründig um den Abschluss des Kaufvertrages geht. Region: Nordrhein-Westfalen http:// www.rechtsanwalt-spanisches-immobilienrecht.de Ort: Heiligenhaus Straße: Nordring 56 Tel.: 020565849900 Fax: 020565849901 E-Mail: ra-martinez@anwalt-spanisches-recht.de
 
Standard-Firmeneintrag
10707    Berlin

Wiens Frank & Partner

International tätige Rechtsanwalt - Kanzlei mit Büros in Deutschland (Berlin und Köln) und Spanien. Spezialisten für nationales und internationales Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht.
Wiens Frank und Partner ist eine international tätige Kanzlei mit Büros in Deutschland (Berlin, Köln) und Spanien. Spezialisten für nationales und internationales Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht. Dienstleistungsangebot: Internationale Nachlassabwicklung z.B. Spanien, U.S.A., Südafrika Beratung im Hinblick auf Vermeidung von Erbschaftssteuer und Doppelbesteuerung Testamentsberatung Beratung bei vorweggenommener Erbfolge Weltweite Recherche von Nachlassvermögen Verwertung des Nachlasses Erbkonflikte und Mediation Beantragung des Erbscheins Gründung und Verwaltung von Familien-Stiftungen Region: Andere http:// www.wf-kanzlei.de Ort: Berlin Straße: Lietzenburger Str. 99 Tel.: 03088712381 Fax: 03088712382 E-Mail: frank@wf-kanzlei.de
 
Standard-Firmeneintrag
50672    Köln

KGB Köln - Kanzlei Gebhardt und Borsberg

KGB Köln - Unternehmens- und Steuerberater Gebhardt und Fachanwalt Strafrecht Borsberg beraten und vertreten in Steuer-, Steuerstraf-, Wirtschaftsstraf- und Strafrechtssachen sowie allen anderen Rechtsgebieten.
KGB Köln - Wirtschaft - Recht - Steuern: Die Kanzei Von Dipl.-Kfm. Thomas Gebhardt, Steuer- und Unternehmensberater, und Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Strafrecht Guido Borsberg in der Kölner Innenstadt berät und vertritt Unternehmen, Selbständige und Freiberufler aus den Berufsgruppen Ärzte und Zahnärzte, Angestellte und Beamte des öffentlichen Dienstes, Architekten und Ingenieure, Finanzdienstleister und Portfolioverwalter, Führungskräfte der freien Wirtschaft, Heilberufe, Journalisten und Autoren, Künstler, Makler, Rechtsanwälte und Notare oder Regisseure. Region: Nordrhein-Westfalen http:// www.kgb-koeln.de Ort: Köln Straße: Mittelstraße 15 - 17 Tel.: 02212724860 Fax: E-Mail: info@kgb-koeln.de
 
Standard-Firmeneintrag
50825    Köln

Steuerberater Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Stefan Arndt, Kö

Beratung im Steuerrecht und im Zivilrecht.
Jahresabschluss, Steuererklärungen, Buchführung, Unternehmensnachfolge, Testament, Steuerstrafrecht, Selbtsanzeige, Steueramnestie. Region: Nordrhein-Westfalen http:// www.kanzlei-arndt.com Ort: Köln Straße: Maarweg 145 Tel.: 02215341212 Fax: 02215341210 E-Mail: info@kanzlei-arndt.com
 
Branchennachricht
11.12.06

Gekündigte Lebensversicherung - Droht eine Verjährung der Nachforderungen?

Die Kapitallebensversicherung bleibt auch weiter im Fokus von Presse und Justiz. Im Oktober des Jahres 2005 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12.10.2005 Klauseln von Kapitallebensversicherungen, welche im Zeitraum zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden, für unwirksam erklärt. Insbesondere wurde klargestellt, dass die unwirksamen Klauseln im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ersetzen wären und dass die so genannten Stornogebühren zu Unrecht von den Versicherern den jeweiligen Kunden in Rechnung gestellt wurden. Auch zu den Rückkaufswerten bei Vertragskündigung legte der Bundesgerichtshof neue Richtlinien fest, dahingehend, dass der Rückkaufswert bei Vertragskündigung nach geringer Laufzeit nicht bei Null liegen dürfe, sondern immer bei circa der Hälfte des bisher eingezahlten Kapitals. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ergeben sich erhebliche Nachforderungen, denen sich die Lebensversicherer jetzt ausgesetzt sehen. Kunden die ihren Vertrag bereits gekündigt haben und eine geringe Rückzahlung erhalten haben, können eine Erhöhung des Rückkaufswertes und eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Stornokosten verlangen. Allerdings ist in der Rechtsprechung noch völlig offen, wann die Ansprüche verjähren. Das Versicherungsrecht sieht eine Verjährungsfrist für die entsprechenden Verträge von fünf Jahren vor. Das könnte bedeuten, dass Kunden, welche ihren Vertrag im Jahr 2001 gekündigt haben, mit einer Verjährung ihrer Ansprüche bereits zum Ende des Jahres 2006 rechnen müssten. Für Kunden, die bereits vor dem Jahr 2001 gekündigt hätten, würde die Nachforderung somit überhaupt keinen Sinn mehr machen, da sämtliche Ansprüche entweder zum 31.12.2005 oder bereits schon vor dem rettenden Urteil des BGH verjährt gewesen wären. Ein erheblicher Teil der Literatur ist jedoch der begründeten Auffassung, dass die Verjährung erst mit der Urteilsverkündung des BGH im vergangen Jahr begonnen haben kann. Die ergibt sich aus der Tatsache, dass Ansprüche, von denen ein Kunde nichts wusste, auch schwerlich verjähren können. Nach dieser Einschätzung würden die Rückzahlungen erst nach Ablauf des Jahres 2010 für sämtliche Versicherungsverträge enden, die bei Vorliegen des Urteils des BGH bereits gekündigt waren. Für die Versicherungsunternehmen geht es hier um mehrere hundert Millionen Euro. Bei einer frühen Verjährung wären nämlich erhebliche Nachforderungen ausgeschlossen. Achmed Grosser, Geschäftsführer der Firma Pro Concept Gesellschaft für Projektentwicklung und –durchführung mbH, die das Webangebot LV Doktor betreibt, schätzt den Rückforderungsbetrag auf insgesamt 4 Milliarden Euro und ist zuversichtlich, dass die Lebensversicherungen erhebliche Nachzahlungen leisten müssen. Versicherungskunden, die auf Nummer sicher gehen wollen, und nicht in eine Verjährung ihrer möglichen Ansprüche geraten möchte, wird an dieser Stelle empfohlen, zunächst einmal die Vertragsunterlagen, das Datum einer in der Vergangenheit ausgesprochenen Kündigung und der Leistung der Versicherung zu überprüfen. Sollte es sich bei dem Vertrag um einen solchen mit dem kritischen Kündigungszeitpunkt im Jahr 2001 handeln, sollte der Versicherer noch in diesem Jahr zu einer Nachzahlung aufgefordert werden. Wenn der Versicherer hierauf nicht antwortet, ist die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Des Weiteren kann der Versicherer zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefordert werden. Wenn der Versicherer sich hiermit nicht einverstanden erklärt, ist die Klage der einzig sichere Weg, die mögliche drohende Verjährung zu hemmen. Eine Klage wird wohl zunächst auf Auskunftsansprüche gerichtet sein, da der Versicherungsnehmer überhaupt nicht erkennen kann, in welcher Höhe ihm weitere Forderungen gegen den ehemaligen Versicherer zustehen. Insgesamt kommen die Lebensversicherer auch in der Presse im wieder in die Kritik, weil die Kapitallebensversicherung nach Angaben der Zeitschrift „Finanztest“ nicht für jeden Versicherungsnehmer geeignet ist. Hierüber wird aber nicht ausreichend aufgeklärt. Eine Analyse der finanziellen Situation des Kunden erfolgt oft nicht. Außerdem sind die Abrechnungen der Leistungen oft für den Kunden vollkommen untransparent. Zu einer Aufschlüsselung der Abschluss- und Verwaltungskosten sind viele Versicherungsunternehmen nicht bereit. Die Zinsversprechungen der Unternehmen sind oftmals nicht garantiert. Der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Garantiezins, der noch zur Mitte des Jahres 2000 4 % betrug, sank innerhalb der letzten Jahre von 3,5 % auf 2,75 % bei Verträgen, die 2004 oder später geschlossen wurden. Ab dem 1. Januar 2007 wird der Garantiezins erneut gesenkt und beträgt dann nur noch 2,25 %. Ein weiteres Problem ist, dass der Garantiezins auch nur auf den Sparanteil berechnet wird, was bedeutet, dass die garantierten Zinsen nicht auf die Beträge anfallen, die die Lebensversicherer für Risikoabdeckung und Verwaltungskosten berechnen. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob eine Absicherung durch eine Risikolebensversicherung, in der nur das Todesfallrisiko abzusichern ist, in Verbindung mit einer gewinnbringenderen Kapitalanlage, nicht der wesentlich günstigere Weg ist, um eine Grundabsicherung zu erreichen und Vermögen aufzubauen. Auf diese Frage sollte Ihnen Ihr Versicherungsberater in jedem Fall eine differenzierte Antwort anbieten können. Kann er dies nicht, ist grundsätzliches Misstrauen geboten. Rechtsanwalt Sven Tintemann Malteser Str. 170172 12277 Berlin Tel. (+49) (0)3071520670 Fax: (+49) (0)3071520673 Email: anwalt@tintemann.de URL: www.tintemann.de Die Kanzlei mit Sitz in der Malteser Str. 170172 im Süden Berlins ist vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet des Kapitalanlagen und Bankenrechts tätig. Weitere Interessenschwerpunkte liegen im Insolvenzrecht, im Wehrrecht und Wettbewerbsrecht. Quelle: www.openpr.de
 
Branchennachricht
23.08.06

FTP zum Regierungsentwurf eines Rechtsdienstleistungsgesetz

Zu dem heute von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgestellten Entwurf für ein Rechtsdienstleistungsgesetz erklärt die justizpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion Mechthild DYCKMANS: Es ist bedenklich, die Rechtsberatung auch für Berufsgruppen zu öffnen, die die zum Schutz der Mandanten geschaffenen besonderen Pflichten und Rechte des Rechtsanwaltes nicht haben. Hierdurch ist die Qualität der Rechtsberatung gefährdet. Kritisch zu sehen ist daher der im Entwurf enthaltene Vorschlag, künftig alle Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung zu erlauben, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit stehen. In diesen Fällen soll die Rechtsdienstleistung künftig auch durch Nicht-Juristen erfolgen dürfen. Dabei wird übersehen, dass auch bei einer Rechtsdienstleistung als "Nebenleistung" die unabhängige Rechtsberatung gewährleistet sein muss. Gerade Banken sind oft nicht frei von Eigeninteressen. Auch bei der Rechtsberatung als "Nebenleistung" muss aber der "Verbraucherschutz" gewahrt werden. Für Liberale ist es daher eine Selbstverständlichkeit, dass im Entwurf die Vertretung von Mandanten vor Gericht auch weiterhin nur Rechtsanwälten vorbehalten bleibt. Zutreffend darf auch die unentgeltliche und karitative Rechtsberatung ausschließlich durch Volljuristen erfolgen. Dies dient dem Erhalt einer qualifizierten Rechtsberatung. Denn: Das anwaltliche Standesrecht und die anwaltlichen Berufspflichten garantieren für einen größtmöglichen Schutz des Mandanten und für die Qualität der Rechtsberatung. Der Schutz der Mandanten wird gewährleistet durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die besonderen strafprozessualen Rechte von Berufsgeheimnisträgern. URL: www.liberale.de Quelle: www.pressrelations.de
 
Branchennachricht
01.02.05

Wenn Ärzte ohne Berufshaftpflichtversicherung praktizieren, kann dies zu drastischen Folgen führen

'Patient hat keine Chance auf Schadenersatz' und 'Arzt verliert sein gesamtes Vermögen' sind zwei markante Schlagzeilen aus dem vergangenen Monaten. Wenn Ärzte ohne Berufshaftpflichtversicherung praktizieren, kann dies zu drastischen Folgen führen. Hierauf wies Rechtsanwalt Patrick Weidinger, Leiter Arzthaftpflicht der DBV-Winterthur Versicherungen, auf einer Tagung der AWMF* in Göttingen hin. Es sei für Mediziner und Patienten gleichermaßen wichtig, den ärztlichen Beruf niemals ohne eine angemessene Versicherung auszuüben. Das Standesrecht schreibe zwar eine Berufshaftpflichtversicherung vor, rechtlich handele es sich aber trotzdem um eine freiwillige Versicherung. Diese können ersatzlos und ohne unmittelbare Auswirkung auf die Berufsausübung gekündigt werden. Weidinger sprach sich deshalb dafür aus, die Berufsordnungen verbindlicher oder die Arzthaftpflichtversicherung gleich als Pflichtversicherung auszugestalten. Letzteres habe den Vorteil, dass ein Patient die Versicherung – wie in der Kfz-Haftpflicht - direkt in Anspruch nehmen kann. Dies würde auch helfen, Konfrontationen im Arzt-Patientenverhältnis zu vermeiden. Bis zu dieser wünschenswerten Neuordnung könne nur an die Verantwortung des Arztes und die Pflichten ihrer Versicherungsberater appelliert werden, für angemessenen Versicherungsschutz zu sorgen. *Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften Internet: Diese Pressemitteilung ist auch über die Homepage der DBV-Winterthur abrufbar: http://www.dbv-winterthur.de DBV-Winterthur Versicherungen Die DBV-Winterthur ist eine große Versicherungsgruppe mit über 130-jähriger Erfahrung auf dem deutschen Markt. Die Kennzahlen: 4.578 Mitarbeiter, rund 3 Millionen Versicherte und Beiträge von rund 3,4 Milliarden Euro (Stand: 31.12.2003). Das Beitragsaufkommen liegt zu 50 Prozent in der Lebens-, zu 26 Prozent in der Kranken- und zu 24 Prozent in der Schadenversicherung. Hauptsitz der DBV-Winterthur ist Wiesbaden, ein Direktionsbetrieb besteht in München, Servicezentren gibt es außerdem in Berlin, Hamburg, Offenbach und Köln. Das Unternehmen bietet Versicherungsprodukte in den Sparten Lebens-, Kranken- und Schadenversicherung an, darüber hinaus auch Finanzierungen sowie Geldanlagen. Sie ist heute eine der führenden Versicherungsgruppen in Deutschland und international in die schweizerische Winterthur Group und damit auch in die Credit Suisse Group eingebunden. DBV-Winterthur Versicherungen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Frankfurter Straße 50 65178 Wiesbaden Telefon (06 11) 3632593 Telefax (06 11) 3634161 E-Mail: presse@dbv-winterthur.de http://www.dbv-winterthur.de Für weitere Auskünfte: DBV-Winterthur Versicherungen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hartmut Gramberg Tel. (+49) 06113632593 / Fax (+49) 06113634161
 
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