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44139  Dortmund
Kanzlei fuer Versicherungs- und Immobilienrecht Fachanwaelte fuer Versicherungsrecht Fachanwalt fuer Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Autoren- und Dozententaetigkeit
Unsere Kanzlei ist auf die Bereiche Versicherungsrecht und Immobilienrecht spezialisiert. Nachgewiesene Kompetenz der Rechtsanwälte, etwa durch Fachanwaltstitel, Publikationen, Dozententaetigkeit und regelmäßige Fortbildungen, sowie eine vertrauensvolle, enge Zusammenarbeit mit dem Mandanten gehören dabei zu unseren Grundsätzen. Wir stehen im Bereich des Versicherungsrechts als Ansprechpartner für Versicherer, Versicherungsmakler und Vertrieb sowie Versicherte zur Verfügung. Im Immobilienrecht beraten und vertreten wir insbesondere Unternehmen aus der Immobilienbranche einschließlich Verwaltungen und Baugewerbe sowie gewerbliche und private Vermieter und Mieter. RA Neuhaus ist ausgewiesener Spezialist in den Bereichen Berufsunfaehigkeitsversicherung und Geschaeftsraummiete (siehe auch: www.geschaeftsraummiete.de). Region: Andere http:// www.kloth-neuhaus.de Ort: Dortmund Straße: Rheinlanddamm 187 Tel.: 02311087270 Fax: 02311087271 E-Mail: www.info@kloth-neuhaus.de
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20.05.08
Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten abgeschlossen. Als Versicherungsfall wird regelmäßig die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vereinbart. Tritt der Versicherungsfall ein, kann die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber wurde eine einmalige Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von der Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt wurde. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 sind die maßgeblichen Bestimmungen zum 1. Januar 2004 geändert worden: Danach unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung nunmehr uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung von Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde. Den beiden Beschwerdeführern war aus einer vom Arbeitgeber zu ihren Gunsten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ein Betrag von 22.950,51 Euro bzw. 86.331,31 Euro ausbezahlt worden. Hierauf setzten die Krankenkassen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 29,07 Euro bzw. 107,19 Euro fest. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolglos. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Es kann kein wesentlicher Unterschied bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmaligen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, festgestellt werden. Beide Leistungen knüpfen an ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis an und sind Teil einer versicherungsrechtlich organisierten, durch Beiträge gespeisten zusätzlichen Altersversorgung, welche dem Versicherten mit dem Eintritt des Versicherungsfalls einen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittelt. Ausgangspunkt der gesetzlich angeordneten Gleichbehandlung der nicht wiederkehrenden Leistungen mit den laufenden Versorgungsbezügen sind die mit dem Versicherungsfall eintretende Erhöhung der Einnahmen des Versicherten und ihr Ziel der Alterssicherung. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalig Zahlung einer Kapitalabfindung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung; sie unterscheiden sich allein durch die Art der Auszahlung. Die Beitragspflicht ist auch verhältnismäßig: Zwar stellt die auf zehn Jahre begrenzte Beitragspflicht eine erhebliche Belastung der Betroffenen dar. Sie hat jedoch keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zur Folge. Schließlich verstößt die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Sie gestaltet ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft. Im Übrigen konnten die Betroffenen nicht in den Fortbestand der die einmaligen Kapitalleistungen gegenüber einem fortwährenden Versorgungsbezug privilegierenden Rechtslage vertrauen. URL: www.bundeverfassungsgericht.de Karlsruhe - Veröffentlicht von pressrelations Link zur Pressemitteilung: http://www.pressrelations.de/new/standard/dereferrer.cfm?r=323930
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21.01.07
Angehörige oder Ehepartner, die im Familienbetrieb mitarbeiten, sind häufig nicht sozialversicherungspflichtig. Auch wenn sie Sozialabgaben abgeführt haben, bekommen sie oft kein Arbeitslosengeld und keine Rente. Darauf weist das Online-Portal www.financialport.de hin. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat, können die umsonst gezahlten Beiträge zurückgefordert werden. Dabei handelt es sich oft um Beträge von mehreren 10.000 Euro. Die wichtigsten Kriterien bei der sozialversicherungsrechtlichen Zuordnung von mitarbeitenden Familienangehörigen oder Ehepartnern sind Befugnisse und Eingliederung in den Betrieb. Bei Übernahme unternehmerischer Verantwortung, nicht weisungsgebundenem Handeln und Unterschrifts- und Kontovollmacht sind sie nicht sozialversicherungspflichtig. Das sind jedoch nur Beispiele, verbindliche Regeln existieren nicht. Probleme ergeben sich in erster Linie bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden oder bei der Einstufung von Kindern, die im Betrieb ihrer Eltern gearbeitet haben. Krankenkassen und Arbeitsamt fühlen sich nämlich untereinander nicht an die Einstufung des anderen gebunden. Das erschwert eine eindeutige und durchgehende Statuszuweisung eines Versicherten. Um sicherzustellen, dass zu erbringende Sozialversicherungsbeiträge im Leistungsfall auch Früchte tragen, rät Financialport, vorab den Status des Mitarbeiters rechtsverbindlich ermitteln zu lassen. Denn eine gesicherte Planung zu Beginn ist besser als eine nachträgliche Klärung. Denn die kostet Zeit und gerade die hat man nicht, wenn man die Leistungen dringend braucht. Rückfragen der Redaktion beantwortet gerne: Financialport Jürgen Braatz Pressesprecher Haferweg 46 22769 Hamburg 040319927811 01725113430 braatz@financialport.de Financialport ist das erste komplette Portal für die privaten Finanzen im Internet. Ob Geldanlage oder Kredit, Immobilienfinanzierung oder Versicherungen - Angestellte, Freiberufler und mittelständische Unternehmer finden hier alle nötigen Angebote. Die Stärke des Portals ist die maßgeschneiderte Beratung aufgrund der Online-Anfrage. Der Benutzer von www.financialport.de wird nicht mit Tabellen und Charts alleingelassen, sondern erhält auf Basis seiner Angaben durch Vermittlung von Financialport qualifizierte Beratung von Unternehmen und ausgewählten Anlageberatern. Quelle: www.openpr.de
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18.10.06
Neuentwurf des Versicherungsrechts bringt Unruhe in den Versicherungsvertrieb Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts soll sich künftig die Provisionierung von Versicherungsabschlüssen ändern. Ein Entwurf des neuen Versicherungsvertragsgesetzes VVG sieht vor, dass die Auszahlung von Vermittlerprovisionen nicht mehr per Einmalzahlung, sondern auf fünf Jahre verteilt erfolgen soll. Zudem sollen die für Vermittlung und Abwicklung von Versicherungsprodukten verursachten Kosten weitestgehend offen gelegt werden. Die Philosophie, den Kunden von Anfang an mit größtmöglicher Offenheit zu begegnen, bezeichnet der Vorstand der Grossardt Wirtschaftsinformation AG, Reiner Werner Beck, als wichtigstes Erfolgsmoment in einem unübersichtlichen Markt. Das Thema Kostenoffenlegung ist für den Großostheimer Versicherungsvertrieb bereits seit Mitte der neunziger Jahre Geschäftsprinzip. Grossardt finanziert das Modell mit einem Provisions-Factoring Modell. Quelle: www.pressemitteilung.ws
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11.12.06
Die Kapitallebensversicherung bleibt auch weiter im Fokus von Presse und Justiz. Im Oktober des Jahres 2005 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12.10.2005 Klauseln von Kapitallebensversicherungen, welche im Zeitraum zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden, für unwirksam erklärt. Insbesondere wurde klargestellt, dass die unwirksamen Klauseln im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ersetzen wären und dass die so genannten Stornogebühren zu Unrecht von den Versicherern den jeweiligen Kunden in Rechnung gestellt wurden. Auch zu den Rückkaufswerten bei Vertragskündigung legte der Bundesgerichtshof neue Richtlinien fest, dahingehend, dass der Rückkaufswert bei Vertragskündigung nach geringer Laufzeit nicht bei Null liegen dürfe, sondern immer bei circa der Hälfte des bisher eingezahlten Kapitals. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ergeben sich erhebliche Nachforderungen, denen sich die Lebensversicherer jetzt ausgesetzt sehen. Kunden die ihren Vertrag bereits gekündigt haben und eine geringe Rückzahlung erhalten haben, können eine Erhöhung des Rückkaufswertes und eine Auszahlung der zu Unrecht einbehaltenen Stornokosten verlangen. Allerdings ist in der Rechtsprechung noch völlig offen, wann die Ansprüche verjähren. Das Versicherungsrecht sieht eine Verjährungsfrist für die entsprechenden Verträge von fünf Jahren vor. Das könnte bedeuten, dass Kunden, welche ihren Vertrag im Jahr 2001 gekündigt haben, mit einer Verjährung ihrer Ansprüche bereits zum Ende des Jahres 2006 rechnen müssten. Für Kunden, die bereits vor dem Jahr 2001 gekündigt hätten, würde die Nachforderung somit überhaupt keinen Sinn mehr machen, da sämtliche Ansprüche entweder zum 31.12.2005 oder bereits schon vor dem rettenden Urteil des BGH verjährt gewesen wären. Ein erheblicher Teil der Literatur ist jedoch der begründeten Auffassung, dass die Verjährung erst mit der Urteilsverkündung des BGH im vergangen Jahr begonnen haben kann. Die ergibt sich aus der Tatsache, dass Ansprüche, von denen ein Kunde nichts wusste, auch schwerlich verjähren können. Nach dieser Einschätzung würden die Rückzahlungen erst nach Ablauf des Jahres 2010 für sämtliche Versicherungsverträge enden, die bei Vorliegen des Urteils des BGH bereits gekündigt waren. Für die Versicherungsunternehmen geht es hier um mehrere hundert Millionen Euro. Bei einer frühen Verjährung wären nämlich erhebliche Nachforderungen ausgeschlossen. Achmed Grosser, Geschäftsführer der Firma Pro Concept Gesellschaft für Projektentwicklung und –durchführung mbH, die das Webangebot LV Doktor betreibt, schätzt den Rückforderungsbetrag auf insgesamt 4 Milliarden Euro und ist zuversichtlich, dass die Lebensversicherungen erhebliche Nachzahlungen leisten müssen. Versicherungskunden, die auf Nummer sicher gehen wollen, und nicht in eine Verjährung ihrer möglichen Ansprüche geraten möchte, wird an dieser Stelle empfohlen, zunächst einmal die Vertragsunterlagen, das Datum einer in der Vergangenheit ausgesprochenen Kündigung und der Leistung der Versicherung zu überprüfen. Sollte es sich bei dem Vertrag um einen solchen mit dem kritischen Kündigungszeitpunkt im Jahr 2001 handeln, sollte der Versicherer noch in diesem Jahr zu einer Nachzahlung aufgefordert werden. Wenn der Versicherer hierauf nicht antwortet, ist die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt. Des Weiteren kann der Versicherer zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefordert werden. Wenn der Versicherer sich hiermit nicht einverstanden erklärt, ist die Klage der einzig sichere Weg, die mögliche drohende Verjährung zu hemmen. Eine Klage wird wohl zunächst auf Auskunftsansprüche gerichtet sein, da der Versicherungsnehmer überhaupt nicht erkennen kann, in welcher Höhe ihm weitere Forderungen gegen den ehemaligen Versicherer zustehen. Insgesamt kommen die Lebensversicherer auch in der Presse im wieder in die Kritik, weil die Kapitallebensversicherung nach Angaben der Zeitschrift „Finanztest“ nicht für jeden Versicherungsnehmer geeignet ist. Hierüber wird aber nicht ausreichend aufgeklärt. Eine Analyse der finanziellen Situation des Kunden erfolgt oft nicht. Außerdem sind die Abrechnungen der Leistungen oft für den Kunden vollkommen untransparent. Zu einer Aufschlüsselung der Abschluss- und Verwaltungskosten sind viele Versicherungsunternehmen nicht bereit. Die Zinsversprechungen der Unternehmen sind oftmals nicht garantiert. Der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Garantiezins, der noch zur Mitte des Jahres 2000 4 % betrug, sank innerhalb der letzten Jahre von 3,5 % auf 2,75 % bei Verträgen, die 2004 oder später geschlossen wurden. Ab dem 1. Januar 2007 wird der Garantiezins erneut gesenkt und beträgt dann nur noch 2,25 %. Ein weiteres Problem ist, dass der Garantiezins auch nur auf den Sparanteil berechnet wird, was bedeutet, dass die garantierten Zinsen nicht auf die Beträge anfallen, die die Lebensversicherer für Risikoabdeckung und Verwaltungskosten berechnen. Es stellt sich daher die berechtigte Frage, ob eine Absicherung durch eine Risikolebensversicherung, in der nur das Todesfallrisiko abzusichern ist, in Verbindung mit einer gewinnbringenderen Kapitalanlage, nicht der wesentlich günstigere Weg ist, um eine Grundabsicherung zu erreichen und Vermögen aufzubauen. Auf diese Frage sollte Ihnen Ihr Versicherungsberater in jedem Fall eine differenzierte Antwort anbieten können. Kann er dies nicht, ist grundsätzliches Misstrauen geboten. Rechtsanwalt Sven Tintemann Malteser Str. 170172 12277 Berlin Tel. (+49) (0)3071520670 Fax: (+49) (0)3071520673 Email: anwalt@tintemann.de URL: www.tintemann.de Die Kanzlei mit Sitz in der Malteser Str. 170172 im Süden Berlins ist vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet des Kapitalanlagen und Bankenrechts tätig. Weitere Interessenschwerpunkte liegen im Insolvenzrecht, im Wehrrecht und Wettbewerbsrecht. Quelle: www.openpr.de